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   BVerwG, 08.05.1996 - 5 B 17.96   

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BVerwG, 08.05.1996 - 5 B 17.96 (https://dejure.org/1996,2995)
BVerwG, Entscheidung vom 08.05.1996 - 5 B 17.96 (https://dejure.org/1996,2995)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Mai 1996 - 5 B 17.96 (https://dejure.org/1996,2995)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Ohne häusliche Ersparnis kein Kostenbeitrag für das Mittagessen

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Umfang des Einsatzes von Mitteln aus einem Einkommen unter der Einkommensgrenze

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 85 Nr. 3 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1
    Sozialhilferecht: Einkommenseinsatz nur bei tatsächlicher Ersparnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.03.1992 - 5 C 20.87

    Eingliederungshilfe für volljährige Besucher einer WfB - Kostenbeitrag für das

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1996 - 5 B 17.96
    Als Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte hat der Beklagte lediglich die Entscheidung des Senats vom 19. März 1992 - BVerwG 5 C 20.87 - (Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 10) bezeichnet, nicht aber dargelegt, inwiefern das Berufungsurteil von dieser Entscheidung abweichen sollte.

    Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß es für § 85 Nr. 3 BSHG nicht genügt, daß bei der gewährten Hilfe Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt normalerweise oder in einer Vielzahl von Fällen erspart werden; vielmehr müssen die Ersparnisse tatsächlich und nicht nur fiktiv (BVerwGE 40, 308 (310)) und konkret bei demjenigen entstanden sein, der als (nach den §§ 28, 43 BSHG ) einsatzpflichtig in Anspruch genommen wird (BVerwGE 40, 308 (310)); BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 - BVerwG 5 C 20.87 - (a.a.O.)).

  • BVerwG, 24.08.1972 - V C 49.72

    Eingliederungshilfe zum Besuch einer Gehörlosenschule nach dem

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1996 - 5 B 17.96
    Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß es für § 85 Nr. 3 BSHG nicht genügt, daß bei der gewährten Hilfe Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt normalerweise oder in einer Vielzahl von Fällen erspart werden; vielmehr müssen die Ersparnisse tatsächlich und nicht nur fiktiv (BVerwGE 40, 308 (310)) und konkret bei demjenigen entstanden sein, der als (nach den §§ 28, 43 BSHG ) einsatzpflichtig in Anspruch genommen wird (BVerwGE 40, 308 (310)); BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 - BVerwG 5 C 20.87 - (a.a.O.)).
  • OVG Niedersachsen, 18.09.2009 - 4 LA 706/07

    Bloße, zumindest ernst gemeinte Bitte eines Kindes oder Jugendlichen um Obhut als

    Zwar genügt es für die in § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG genannte häusliche Ersparnis nicht, dass bei der gewährten Hilfe Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt normalerweise oder in einer Vielzahl von Fällen erspart werden; vielmehr müssen die Ersparnisse tatsächlich und konkret bei demjenigen eintreten, der als kostenpflichtig in Anspruch genommen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.5.1996 - 5 B 17.96 -, FEVS 47, 241, 242).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.10.2009 - L 23 SO 19/07

    Zur Hilfe zur Pflege u. Einkommenseinsatz oberhalb und unterhalb der

    Vielmehr müssen die ersparten Aufwenden konkret bei dem Hilfebedürftigen - hier dem Kläger - auch entstehen (BVerwG v. 08.05.1996, 5 B 17/96, FEVS 47, 241-242).
  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 24.03

    Kostenbeitrag, Heranziehung zu -; ersparte Aufwendungen, Betreuungsaufwand als -;

    Fiktives Einkommen bzw. fiktive Ersparnisse sind bei der Abschöpfung ersparter Aufwendungen nicht zu berücksichtigen (vgl. - zu § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG - BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1996 - BVerwG 5 B 17.96 - FEVS 47, 241 ).
  • BVerwG, 22.02.2008 - 5 B 134.07

    Bemessung von zusätzlichen Leistungen für die bereits in der Regelsatzleistung

    2 1. Die Divergenzrügen, mit denen die Klägerin sich dagegen wendet, dass die Beklagte bei der Bemessung von zusätzlichen Leistungen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) für die Kosten des Mittagessens in einer Ganztagsschule für Gehörlose und Sprachbehinderte berücksichtigt hat, dass Aufwendungen für Mittagessen bereits in der Regelsatzleistung vorgesehen seien, machen insoweit Abweichungen von den Urteilen des Senats vom 19. März 1992 BVerwG 5 C 20.87 (Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 10) und vom 29. Oktober 1997 BVerwG 5 C 34.95 (BVerwGE 105, 281 ff.) sowie von dem Beschluss vom 8. Mai 1996 BVerwG 5 B 17.96 (FEVS 47, 241) geltend.
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